Varroa-Behandlung und das neue Tierarzneimittelgesetz

Die Sommersonnenwende ist vorbei, die zweite Honigernte steht bevor und viele von uns bereiten sich auf das Auffüttern und die notwendigen Varroa-Behandlungen vor.

Durch einen Artikel in der Bienen&Natur 07/2022 “aufgeschreckt” und damit an das LAVES-Newsletter vom Februar erinnert, wurde schnell klar, das hier dieses Jahr etwas anders sein wird.

Das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Seit dem 28. Januar 2022 ist das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft. Hintergrund hierfür war die EU-Verordnung (EU) 2019/6, die ebenfalls am 28. Januar 2022 in Kraft ist.
Um das deutsche Recht damit kompatibel zu machen, hat der Gesetzgeber das Tierarzneimittelrecht aus dem Arzneimittelgesetz ausgegliedert und ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG) geschaffen.

Was bedeutet das für uns ? Was wird anders ?

Werden Tierarzneimittel eingesetzt gilt für alle Lebensmittel produzierenden Tiere, wie auch unsere Bienen, eine Dokumentationspflicht.
In der neuen Gesetzgebung wird nicht mehr wie bisher zwischen freiverkäuflichen, apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln unterschieden.

Zusammengefasst heißt das:
Jeder Einsatz von Tierarzneimitteln zur Bekämpfung der Varroa-Milbe muss in Zukunft dokumentiert werden. Hierzu gehören nun auch die freiverkäuflichen Präparate mit Ameisensäure, Oxalsäure, Milchsäure und Thymol.

Das Bestandbuch

Alle Varroa-Behandlungen müssen nun in einem sogenannten Bestandsbuch erfasst werden. Bei Kontrollen ist dieses Bestandsbuch jederzeit vorzulegen, um die Behandlung der Bienenvölker nachweisen zu können.
Das Bestandsbuch muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Ebenso die Erwerbsnachweise wie z.B. Rechnungen, Lieferscheine, tierärztliche Arzneimittel Abgabebelege oder tierärztliche Verschreibungen.

Vorlagen für das Bestandsbuch mit Beschreibung der notwendigen Angaben:
deutscherimkerbund.de/534-TAMG
lwg.bayern.de/bienen/recht_wirtschaft/293832
bienenundnatur.de/aktuelles/bei-varroabehandlung-…

Ameisensäure-Behandlung mit Schwammtuch

Ein weiterer wichtiger Punkt findet sich in § 106 der EU-Verordnung. Dort heißt es: „Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet.“ Damit sind Behandlungsmethoden wie etwa die Ameisensäureeinbringung mit dem Schwammtuch verboten. Diese Behandlung ist in der Zulassung von Ameisensäure nicht beschrieben und damit nicht zulässig.

Dr. Michael Hardt, im D.I.B.-Präsidium zuständig für Bienengesundheit:
„Die EU wollte durch diese Formulierung wohl privaten Experimenten einen Riegel vorschieben und hat damit aber leider auch den Einsatz des Schwammtuchs verboten“.

Alternativen:
Hmm… vielleicht einfach “Bio-Mechanische Maßnahme” auf der Stockkarte ???